Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 4.
1.Ziffer eins Jeder Delegierte hat das Recht, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen.
2.Ziffer 2 Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Delegierten unterlassen, der nicht Regierungsvertreter ist, so hat der andere Delegierte, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmrecht.
3.Ziffer 3 Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 3 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Delegierten eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt worden wäre.