Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Artikel 8

Ziffer eins An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

Ziffer 2 Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A8/NOR40266028