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Art. 5

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute31.03.1949 BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Ziffer eins Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

Ziffer 2 Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.

Ziffer 3 Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Ratifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen hievon in Kenntnis.

Ziffer 4 Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation gemäß dem vorliegenden Übereinkommen getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/224/A5/NOR40004313