Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 30.04.1950 — BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute30.04.1950 BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

30.04.1950BGBl. Nr. 225/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 17

Ziffer eins Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder mißachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen zu erteilen ist.

Ziffer 2 Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/225/A17/NOR40005887