Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den Hochschulen wird
von Hochschulassistenten,
von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren
versehen.
(2)Absatz 2,Die Hochschulassistenten sind Bundesbeamte (§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.Die Hochschulassistenten sind Bundesbeamte (Paragraph eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22 aus 1947,); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch Verordnung geregelt; § 4, Abs. (4), dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86 aus 1948,, durch Verordnung geregelt; Paragraph 4,, Abs. (4), dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
NOR12092827
Alte Dokumentnummer
N6194910877T