Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Bundesdienst werden nichtständige Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten verwendet.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulstudien des Faches, in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet werden soll. Der Nachweis wird durch das an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht oder durch Erfüllung der Erfordernisse, die im Abschnitt I des Teiles A der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulstudien des Faches, in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet werden soll. Der Nachweis wird durch das an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht oder durch Erfüllung der Erfordernisse, die im Abschnitt römisch eins des Teiles A der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.
(3)Absatz 3,Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern, können nichtständige Hochschulassistenten auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen Hochschulassistenten ernannt werden, wenn sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger Hochschulassistent aufweisen, sich durch mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer inländischen Hochschule bewährt haben und im Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis als nichtständiger Hochschulassistent oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes nach Vollendung der Hochschulstudien des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesregierung von den in diesem Absatz festgesetzten Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
NOR12092828
Alte Dokumentnummer
N6194910878T