Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.02.1949 bis 30.09.1962 — BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.02.194930.09.1962 BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulassistentengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.02.1949BGBl. Nr. 32/1949

Außerkrafttretensdatum

30.09.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

Abschnitt römisch zwei.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Bundesdienst werden nichtständige Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten verwendet.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulstudien des Faches, in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet werden soll. Der Nachweis wird durch das an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht oder durch Erfüllung der Erfordernisse, die im Abschnitt römisch eins des Teiles A der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.
  3. Absatz 3,Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern, können nichtständige Hochschulassistenten auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen Hochschulassistenten ernannt werden, wenn sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger Hochschulassistent aufweisen, sich durch mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer inländischen Hochschule bewährt haben und im Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis als nichtständiger Hochschulassistent oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes nach Vollendung der Hochschulstudien des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesregierung von den in diesem Absatz festgesetzten Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092828

Alte Dokumentnummer

N6194910878T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/32/P2/NOR12092828