Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die als Hochschulassistent tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte Jahre als vier Jahre gezählt werden.
(2)Absatz 2,Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent bleibt im Falle einer Übernahme in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund unberührt [§ 61, Abs. (1), der Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].
Schlagworte
Ruhegenußvordienstzeit, Pensionsbemessung, § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12092830
Alte Dokumentnummer
N6194910880T