Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.02.1949 bis 30.09.1962 — BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.02.194930.09.1962 BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulassistentengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.02.1949BGBl. Nr. 32/1949

Außerkrafttretensdatum

30.09.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

Abschnitt römisch drei.
Besondere Bestimmungen für nichtständige Hochschulassistenten.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der nichtständige Hochschulassistent wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer zulässig.
  2. Absatz 2,(Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer von sechs Jahren hinaus ist nur zulässig,
    1. Litera a
      wenn der nichtständige Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung besitzt oder
    2. Litera b
      wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Privatdozent zu erwarten ist;
    im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren weiterbestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092831

Alte Dokumentnummer

N6194910881T