Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Besondere Bestimmungen für nichtständige Hochschulassistenten.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der nichtständige Hochschulassistent wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer zulässig.
(2)Absatz 2,(Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer von sechs Jahren hinaus ist nur zulässig,
wenn der nichtständige Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung besitzt oder
wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Privatdozent zu erwarten ist;
im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren weiterbestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12092831
Alte Dokumentnummer
N6194910881T