Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.02.1949 bis 30.09.1962 — BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 704.02.194930.09.1962 BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulassistentengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.02.1949BGBl. Nr. 32/1949

Außerkrafttretensdatum

30.09.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird der nichtständige Hochschulassistent auf einen anderen Dienstposten für Bundesbeamte (Paragraph eins, GUG.) ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter ein.
  2. Absatz 2,Nichtständige Hochschulassistenten, die die Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 79,, Abs. (2), der Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092833

Alte Dokumentnummer

N6194910883T