Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
§ 9.Paragraph 9,
Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit findet § 4 Anwendung. Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit findet Paragraph 4, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12092835
Alte Dokumentnummer
N6194910885T