Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1949Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsgebühren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vor der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu erlegen, wovon 135 S unter den Mitgliedern der Prüfungskommission zu gleichen Teilen zu verteilen sind. Aus dem Rest ist der Schriftführer zu entschädigen und sind die Kanzleiauslagen zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Bei Wiederholung der Prüfung im ganzen oder zum Teile ist die volle Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Dokumentnummer
NOR12092821
Alte Dokumentnummer
N61949100690