Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/1945, Anwendung findet, und Personen, die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses, zu übernehmen sind;Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134 aus 1945,, Anwendung findet, und Personen, die nach Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses, zu übernehmen sind;