Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 10. Ruhestandsbeamte des Bundes, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 27. April 1945 gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Ruhegenuß und den ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden Dienstbezügen verwendet worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Zeit dieser Verwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage angerechnet werden, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt. Paragraph 10, Ruhestandsbeamte des Bundes, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 27. April 1945 gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Ruhegenuß und den ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden Dienstbezügen verwendet worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Zeit dieser Verwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage angerechnet werden, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12092856
Alte Dokumentnummer
N6194912664H