Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 11. (1) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der Pensionsparteien der österreichischen Bundesbahnen, die nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen, B.G.Bl. Nr. 263/1947, fallen, einschließlich der im § 123, Abs. (1), Z. 3 und 4, des Gehaltsgesetzes 1927 genannten Personen, sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und in Anlehnung an die für Bundesbahnpensionisten geltenden Vorschriften durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr zu regeln.Paragraph 11, (1) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der Pensionsparteien der österreichischen Bundesbahnen, die nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen, B.G.Bl. Nr. 263 aus 1947,, fallen, einschließlich der im Paragraph 123,, Abs. (1), Ziffer 3 und 4, des Gehaltsgesetzes 1927 genannten Personen, sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und in Anlehnung an die für Bundesbahnpensionisten geltenden Vorschriften durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung kann die Ruhe(Versorgungs)genüsse von Pensions(Provisions)parteien, die weder unter die Bestimmungen des vorangehenden Abs. (1) und des § 1 dieses Bundesgesetzes, noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und auf die besonderen Verhältnisse ihres Dienstes durch Verordnung regeln.Die Bundesregierung kann die Ruhe(Versorgungs)genüsse von Pensions(Provisions)parteien, die weder unter die Bestimmungen des vorangehenden Abs. (1) und des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes, noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und auf die besonderen Verhältnisse ihres Dienstes durch Verordnung regeln.
(3)Absatz 3,Verordnungen nach den Abs. (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Schlagworte
BGBl. Nr. 263/1947, § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 Gehaltsgesetz 1927,
Abs. 1, Abs. 2
Dokumentnummer
NOR12092857
Alte Dokumentnummer
N6194912665H