Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.08.1949 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 187/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.08.194931.08.2002 BGBl. Nr. 187/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsüberleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.08.1949BGBl. Nr. 187/1949

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Auf die im Paragraph eins, genannten Pensionsparteien finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildenden Bezüge des Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse der im Paragraph eins, genannten Pensionsparteien sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabellen (Anlage zu Abschnitt römisch sechs des Gehaltsüberleitungsgesetzes) überzuleiten. Hiebei gilt als "alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung, die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.
  2. Absatz 3,Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.
  3. Absatz 4,Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen, der sich nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt. Paragraph 46,, Abs. (1) und (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

Schlagworte

§ 10 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, § 46 Abs. 1 und 2

Gesetzesnummer

10008123

Dokumentnummer

NOR12092848

Alte Dokumentnummer

N6194912656H