Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildenden Bezüge des Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien Anwendung.Paragraph 2, (1) Auf die im Paragraph eins, genannten Pensionsparteien finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildenden Bezüge des Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse der im § 1 genannten Pensionsparteien sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabellen (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes) überzuleiten. Hiebei gilt als "alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung, die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse der im Paragraph eins, genannten Pensionsparteien sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabellen (Anlage zu Abschnitt römisch sechs des Gehaltsüberleitungsgesetzes) überzuleiten. Hiebei gilt als "alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung, die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.
(3)Absatz 3,Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.
(4)Absatz 4,Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen, der sich nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt. § 46, Abs. (1) und (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen, der sich nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt. Paragraph 46,, Abs. (1) und (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Schlagworte
§ 10 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945,
§ 46 Abs. 1 und 2
Dokumentnummer
NOR12092848
Alte Dokumentnummer
N6194912656H