Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 3. Hat ein Beamter während einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses angerechneten Dienstzeit einen Dienstunfall unter Umständen erlitten, die nach den ab 31. August 1945 für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf begünstigte Ruhe(Versorungs)genußbemessung begründen, so ist es der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Anspruches gleichzuachten, wenn sich der Beamte (Versorgungsberechtigte) den ihm damals zugestandenen Unfallfürsorgeanspruch gewahrt hatte. Paragraph 3, Hat ein Beamter während einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses angerechneten Dienstzeit einen Dienstunfall unter Umständen erlitten, die nach den ab 31. August 1945 für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf begünstigte Ruhe(Versorungs)genußbemessung begründen, so ist es der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Anspruches gleichzuachten, wenn sich der Beamte (Versorgungsberechtigte) den ihm damals zugestandenen Unfallfürsorgeanspruch gewahrt hatte.
Dokumentnummer
NOR12092849
Alte Dokumentnummer
N6194912657H