Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 5. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung nach § 4 dieses Bundesgesetzes flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhestandsbeamten in die Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses einzubeziehen. Paragraph 5, Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung nach Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach Paragraph 3,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhestandsbeamten in die Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses einzubeziehen.
Schlagworte
§ 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945
Dokumentnummer
NOR12092851
Alte Dokumentnummer
N6194912659H