Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 8. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens, der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 53 des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht Anwendung. Paragraph 8, Empfänger von Ruhegenüssen, denen für die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß Paragraph 10,, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens, der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach Paragraph 2,, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des Paragraph 53, des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht Anwendung.
Schlagworte
§ 10 Abs. 3 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, § 2
Abs. 2, § 53 Abs. 1