(2)Absatz 2,Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in § 1 genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/1947, zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichstabelle (§ 31 der Besoldungsordnung) überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung) maßgebend, die der Bedienstete nach den für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat oder die er, soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand versetzt wurde oder gestorben ist, ab 1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen auf ihm anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in Paragraph eins, genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263 aus 1947,, zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichstabelle (Paragraph 31, der Besoldungsordnung) überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung) maßgebend, die der Bedienstete nach den für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat oder die er, soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand versetzt wurde oder gestorben ist, ab 1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen auf ihm anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.