Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.12.1949 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.12.194931.08.2002 BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.12.1949BGBl. Nr. 267/1949

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.

Paragraph 2, (1) Auf die im Paragraph eins, genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263 aus 1947,, sowie künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Besoldungsordnung Anwendung. Hiedurch werden, unbeschadet allfälliger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen, neue Ansprüche auf Pensionen nicht begründet und bestehende, den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse begründende Bestimmungen nicht berührt.

  1. Absatz 2,Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in Paragraph eins, genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263 aus 1947,, zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichstabelle (Paragraph 31, der Besoldungsordnung) überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung) maßgebend, die der Bedienstete nach den für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat oder die er, soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand versetzt wurde oder gestorben ist, ab 1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen auf ihm anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.
  2. Absatz 3,Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.
  3. Absatz 4,Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind unter Zugrundelegung des bisherigen für den Ruhegenß anrechenbaren Dienstzeit nach Paragraph 24, der Besoldungsordnung zu bemessen. Dabei findet eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren, die nach früheren Vorschriften den Bediensteten des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienstes zugestanden war (eineinhalbfache Dienstzeitberechnung und dergleichen), nicht statt; dagegen ist diesen Bediensteten für solche Dienstzeiten die Hundertsatzsteigerung nach den begünstigten Sätzen für den Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienst zu berechnen.
  4. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 24, der Besoldungsordnung erhalten jene Bediensteten der ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen oder ihrer Betriebsvorgänger, die nach dem damaligen besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen den Anspruch auf vollen Ruhegenuß erwarben und daher mit dem vollen Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt worden waren, oder denen im Zuge begünstigter Abbaubestimmungen der volle Ruhegenuß zuerkannt worden war, auch dann 82 v. H. des sich aus der Überleitung ergebenden letzten Gehaltes als Ruhegenuß, wenn sie nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/47, den Anspruch auf vollen Ruhegenuß noch nicht erreicht hätten.

Gesetzesnummer

10008124

Dokumentnummer

NOR12092841

Alte Dokumentnummer

N6194912541R