Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 4. Ist der auf Grund der stufenweise Angleichung nach § 3 dieser Verordnung flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhegenußempfängern in Fällen, in denen deren Bezüge einschließlich Ergänzungszulage das Höchstausmaß von 82 v. H. überschritten hatten, im entsprechenden Ausmaße zu den Versorgungsgenüssen zu gewähren. Paragraph 4, Ist der auf Grund der stufenweise Angleichung nach Paragraph 3, dieser Verordnung flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach Paragraph 3,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhegenußempfängern in Fällen, in denen deren Bezüge einschließlich Ergänzungszulage das Höchstausmaß von 82 v. H. überschritten hatten, im entsprechenden Ausmaße zu den Versorgungsgenüssen zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12092843
Alte Dokumentnummer
N6194912543R