Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 5. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften des § 24b der Besoldungsordnung sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge anzusehen, die der Überleitung nach § 2 dieser Verordnung zugrundegelegt werden. Im Falle des § 24b, Abs. (3), der Besoldungsordnung ist als Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen, der sich nach § 2 dieser Verordnung ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die in § 2 dieser Verordnung vorgesehene Höhe (§ 3) unterliegen die Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften. Paragraph 5, Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften des Paragraph 24 b, der Besoldungsordnung sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge anzusehen, die der Überleitung nach Paragraph 2, dieser Verordnung zugrundegelegt werden. Im Falle des Paragraph 24 b,, Abs. (3), der Besoldungsordnung ist als Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen, der sich nach Paragraph 2, dieser Verordnung ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die in Paragraph 2, dieser Verordnung vorgesehene Höhe (Paragraph 3,) unterliegen die Vorschußzahlungen nach Paragraph 3,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften.