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§ 7

Fassungen
11.12.1949 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.12.194931.08.2002 BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.12.1949BGBl. Nr. 267/1949

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.

Paragraph 7, (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene, die unter den im Paragraph eins, genannten Personenkreis fallen, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) sowie künftige Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. (1) genannten Pensionsparteien sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der folgenden Vergleichstabelle überzuleiten.

Vergleichstabelle.

Es entspricht:

---------------------------------------------------------------------

!                                            !         der          !

!      Die Beschäftigungsgruppe gemäß        ! Beschäftigungsgruppe !

!   Besoldungsordnung für die Bahnärzte      !        gemäß         !

!                                            !   Besoldungsordnung  !

!                                            !   für die Bahnärzte  !

!--------------------------------------------!----------------------!

!        laut         ! laut Dienstanweisung ! laut Dienstanweisung !

!    Dienstanweisung  !       Nr. 132,       !  Nr. 121, Amtsblatt  !

!         des         ! Nachrichtenblatt der ! der Generaldirektion !

!  Bundesministeriums ! Generaldirektion der ! der Österreichischen !

!     für Verkehr     !   Österreichischen   !      Bundesbahnen,   !

!  vom 16. Juli 1921, !     Bundesbahnen,    !  19. Stück aus 1948  !

!      Z. 23.741      !  20. Stück aus 1926  !                      !

!---------------------!----------------------!----------------------!

!       1, 2, 3,      !         1, 2         !          P 1         !

!         4, 5        !         3, 4         !          P 2         !

!         6, 7        !         5, 6         !           I          !

!         8, 9        !         7, 8         !           II         !

!        10, 11       !         9, 10        !          III         !

!        12, 13       !        11, 12        !           IV         !

!-------------------------------------------------------------------!

Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe) maßgebend, die der Bahnarzt im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat. Die Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (2), letzter Absatz, Abs. (3) und (4), und der Paragraphen 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Bahnärzte und deren Hinterbliebene entsprechend.

Gesetzesnummer

10008124

Dokumentnummer

NOR12092846

Alte Dokumentnummer

N6194912546R