Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
§ 7. (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene, die unter den im § 1 genannten Personenkreis fallen, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) sowie künftige Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.Paragraph 7, (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene, die unter den im Paragraph eins, genannten Personenkreis fallen, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) sowie künftige Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. (1) genannten Pensionsparteien sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der folgenden Vergleichstabelle überzuleiten.
Vergleichstabelle.
Es entspricht:
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! ! der !
! Die Beschäftigungsgruppe gemäß ! Beschäftigungsgruppe !
! Besoldungsordnung für die Bahnärzte ! gemäß !
! ! Besoldungsordnung !
! ! für die Bahnärzte !
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! laut ! laut Dienstanweisung ! laut Dienstanweisung !
! Dienstanweisung ! Nr. 132, ! Nr. 121, Amtsblatt !
! des ! Nachrichtenblatt der ! der Generaldirektion !
! Bundesministeriums ! Generaldirektion der ! der Österreichischen !
! für Verkehr ! Österreichischen ! Bundesbahnen, !
! vom 16. Juli 1921, ! Bundesbahnen, ! 19. Stück aus 1948 !
! Z. 23.741 ! 20. Stück aus 1926 ! !
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! 1, 2, 3, ! 1, 2 ! P 1 !
! 4, 5 ! 3, 4 ! P 2 !
! 6, 7 ! 5, 6 ! I !
! 8, 9 ! 7, 8 ! II !
! 10, 11 ! 9, 10 ! III !
! 12, 13 ! 11, 12 ! IV !
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Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe) maßgebend, die der Bahnarzt im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat. Die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), letzter Absatz, Abs. (3) und (4), und der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Bahnärzte und deren Hinterbliebene entsprechend. Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe) maßgebend, die der Bahnarzt im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat. Die Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (2), letzter Absatz, Abs. (3) und (4), und der Paragraphen 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Bahnärzte und deren Hinterbliebene entsprechend.