Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.10.1951 — BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.10.1951 BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.10.1951BGBl. Nr. 228/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 16

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092875

Alte Dokumentnummer

N6195036659L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/228/A16/NOR12092875