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Art. 20

Fassungen
ab 18.10.1951 — BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute18.10.1951 BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

18.10.1951BGBl. Nr. 228/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 20

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohneweiters die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 16; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092879

Alte Dokumentnummer

N6195036663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/228/A20/NOR12092879