Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 18.10.1951 — BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.10.1951 BGBl. Nr. 228/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.10.1951BGBl. Nr. 228/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Die Organisation Anmerkung, richtig: Organisationen) der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu regeln und ihr Programm aufzustellen.

Ziffer 2 Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmäßige Ausübung zu behindern.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092862

Alte Dokumentnummer

N6195036646L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/228/A3/NOR12092862