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Art. 2 § 100

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10001.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verhalten im Bereich von Bahnanlagen.

Paragraph 100, (1) Ohne besondere Befugnis dürfen Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen Stellen betreten werden. Vor und bei dem Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen in der Gleiszone ist verboten.

  1. Absatz 2,Jeder zur Wahrung der persönlichen oder der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
  2. Absatz 3,Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere verboten: kurz vor oder zwischen bewegten Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, zwischen nahe aneinander stehenden Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen, daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen zu klettern oder unter Wagen durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen auf Weichenzungen oder Backenschienen treten.
  3. Absatz 4,Gleise und deren nähere Umgebung sind von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten oder Materialien, freizuhalten.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092979

Alte Dokumentnummer

N6195121961L