Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 100Artikel 2, Paragraph 100
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verhalten im Bereich von Bahnanlagen.
§ 100. (1) Ohne besondere Befugnis dürfen Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen Stellen betreten werden. Vor und bei dem Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen in der Gleiszone ist verboten.Paragraph 100, (1) Ohne besondere Befugnis dürfen Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen Stellen betreten werden. Vor und bei dem Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen in der Gleiszone ist verboten.
(2)Absatz 2,Jeder zur Wahrung der persönlichen oder der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(3)Absatz 3,Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere verboten: kurz vor oder zwischen bewegten Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, zwischen nahe aneinander stehenden Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen, daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen zu klettern oder unter Wagen durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen auf Weichenzungen oder Backenschienen treten.
(4)Absatz 4,Gleise und deren nähere Umgebung sind von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten oder Materialien, freizuhalten.
Dokumentnummer
NOR12092979
Alte Dokumentnummer
N6195121961L