Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 101Artikel 2, Paragraph 101
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beladen und Entladen.
§ 101. (1) Wagen dürfen über die Ladefläche, namentlich über die Stirnseiten hinaus und über allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden Gegenständen ist jedoch unzulässig. Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße Feststellung und Sicherung der Behälter zu achten.Paragraph 101, (1) Wagen dürfen über die Ladefläche, namentlich über die Stirnseiten hinaus und über allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden Gegenständen ist jedoch unzulässig. Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße Feststellung und Sicherung der Behälter zu achten.
(2)Absatz 2,Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Bei Selbstentladern ist besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung ihre gesicherte Endstellung erreicht hat. Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter Weise hintanzuhalten.
(3)Absatz 3,Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von der Seite bedient werden.
(4)Absatz 4,Nach dem Entladen sind die Behälter von Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu schließen und zu sichern.
Dokumentnummer
NOR12092980
Alte Dokumentnummer
N6195121962L