Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 82Artikel 2, Paragraph 82
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und
Gewindedrückmaschinen.
§ 82. (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen, sofern das Werkstück nicht auf andere Art sicher festgehalten wird.Paragraph 82, (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen, sofern das Werkstück nicht auf andere Art sicher festgehalten wird.
(2)Absatz 2,Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen müssen in gleicher Weise gesichert sein.
Dokumentnummer
NOR12092961
Alte Dokumentnummer
N6195121942L