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Art. 2 § 82

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8201.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und

Gewindedrückmaschinen.

Paragraph 82, (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen, sofern das Werkstück nicht auf andere Art sicher festgehalten wird.

  1. Absatz 2,Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen müssen in gleicher Weise gesichert sein.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092961

Alte Dokumentnummer

N6195121942L