Rechtstracker.at

Art. 2 § 84

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pressen und Stanzen.

Paragraph 84, (1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Absatz eins,, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird.
  2. Absatz 3,Arbeiten, bei denen das Werkstück von Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen wird, dürfen nur an solchen Pressen ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagischerung).
  3. Absatz 4,Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung von Quetschstellen oder deren entsprechende Verkleidung zu achten.
  4. Absatz 5,Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen an Pressen und Stanzen dürfen nur von den hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden. Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen müssen in deren Verwahrung sein.
  5. Absatz 6,Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder Schutzleisten besitzen, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092963

Alte Dokumentnummer

N6195121944L