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Art. 2 § 94

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Hebebühnen.

Paragraph 94, (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben sein.

  1. Absatz 2,Auf Hebebühnen ist die Last so aufzustellen und erforderlichenfalls so zu sichern, daß sie bei ordnungsgemäßer Benützung der Hebebühnen nicht rutschen oder kippen kann. Während der Bewegung der Hebebühnen ist der Aufenthalt unterhalb derselben verboten.
  2. Absatz 3,Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 4, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092973

Alte Dokumentnummer

N6195121955L