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Art. 2 § 95

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9501.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nahfördermittel.

Paragraph 95, (1) Bei Nahfördermitteln, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern, sind Maßnahmen zu treffen, die sowohl eine Gefährdung von Personen durch das Nahfördermittel an sich als auch durch herabfallendes Ladegut hintanhalten.

  1. Absatz 2,Bei Nahfördermitteln ist ein Rücklaufen beim Versagen des Antriebes, wenn hiedurch eine Gefährdung auftreten kann, durch geegnete Einrichtungen zu verhindern.
  2. Absatz 3,Ladestellen müssen so bemessen und eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer wirksam verhindert wird.
  3. Absatz 4,Fördergefäße müssen mit dem Tragmittel so verbunden sein, daß unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist. Pendelnd aufgehängte Fördergefäße sind, sofern es technisch möglich ist, gegen gefahrbringendes Ausschlagen zu sichern.
  4. Absatz 5,Das Ingangsetzen der Nahfördermittel muß in geeigneter Weise angekündigt werden. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Nahfördermittel an von ihr bestimmten Stellen Ausrückungsvorrichtungen für die Anlage oder entsprechende Signalvorrichtungen, durch die ein Abstellen der Anlage veranlaßt werden kann, haben müssen. Die Signalvorrichtungen müssen zu einer Stelle führen, von der aus das Nahfördermittel stillgesetzt werden kann. Diese Stelle muß beim Betrieb des Nahfördermittels ständig besetzt gehalten werden.
  5. Absatz 6,Das Mitfahren von Personen auf Nahfördermitteln ist verboten. Wenn das Mitfahren nach Art der Anlage möglich wäre, ist durch Anschlag auf das Verbot hinzuweisen. Bei horizontalen Nahfördermitteln ist das Übersteigen und das Betreten derselben unzulässig. Im Bedarfsfalle sind über Nahfördermitteln sichere Übergänge anzulegen.
  6. Absatz 7,Alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln sind mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Schlagworte

Schwingförderer, Gurtförderer

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092974

Alte Dokumentnummer

N6195121956L