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Art. 2 § 98

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9801.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kreuzungen mit Verkehrswegen.

Paragraph 98, (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen muß die Verkehrsfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind entsprechend zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter wirksam sein.
  2. Absatz 3,Schranken sowie Flügel von Toren, die in das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können, sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu sichern.
  3. Absatz 4,Bei Überführungen ist durch Anbringung eines dichten Brückenbelages und eines Geländers mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze fallen kann.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092977

Alte Dokumentnummer

N6195121959L