Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 99Artikel 2, Paragraph 99
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fahrbetriebsmittel.
§ 99. (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege und entsprechend gesicherte Plattformen mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert werden darf. Sie müssen ferner wirksame Brems- und Signalvorrichtungen sowie ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung haben. Führerstände müssen auf beiden Seiten ohne Schwierigkeiten verlassen werden können.Paragraph 99, (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege und entsprechend gesicherte Plattformen mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert werden darf. Sie müssen ferner wirksame Brems- und Signalvorrichtungen sowie ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung haben. Führerstände müssen auf beiden Seiten ohne Schwierigkeiten verlassen werden können.
(2)Absatz 2,Elektrische Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern müssen mit vorschriftsmäßigen Erdungsvorrichtungen, wie Erdungsstangen, ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Verbrennungsmotore von Triebfahrzeugen, deren Hubraum insgesamt mehr als 2000 cm3 beträgt, müssen eine durch Maschinenkraft zu betätigende Anlaßvorrichtung haben und bei einem Hubraum über 375 cm3 je Zylinder für das Andrehen von Hand mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Um einen Kurbelrückschlag zu verhindern, muß bei Otto-Motoren beim Andrehen von Hand zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.
(4)Absatz 4,Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der das Kuppeln vornehmenden Person hintangehalten wird. Die Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben und so geschaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist.
(5)Absatz 5,Wagen, die mit Knüppeln gebremst werden dürfen, müssen eine Vorrichtung haben, die das Abgleiten oder Durchrutschen des Bremsknüppels verhindert. Wagen mit fest eingebauten Bremseinrichtungen müssen einen sicheren Bremserstand mit entsprechenden Aufstiegen und Anhaltestangen haben.
(6)Absatz 6,Kippwagen müssen sicher wirkende Feststellvorrichtungen für den Kippkasten haben, die ebenso wie die Verschlüsse der Entleerungsöffnungen von sonstigen Güterwagen leicht und sicher zu handhaben sein müssen.
(7)Absatz 7,Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb das nach § 97 Abs. 1 erforderliche Lichtraumprofil bei Verwendung der üblichen Muldenkipper nicht eingehalten werden kann, so dürfen nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeugtypen verwendet werden.Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb das nach Paragraph 97, Absatz eins, erforderliche Lichtraumprofil bei Verwendung der üblichen Muldenkipper nicht eingehalten werden kann, so dürfen nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeugtypen verwendet werden.
Schlagworte
Bremsvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12092978
Alte Dokumentnummer
N6195121960L