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Art. 13

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 13

Ziffer eins Barlöhne sind an Werktagen an der Arbeitsstätte oder in deren Nähe auszuzahlen, außer wenn die Gesetzgebung oder ein Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch andere Bestimmungen vorsieht oder wenn eine andere, dem Arbeitnehmer bekannte Regelung zweckmäßiger erscheint.

Ziffer 2 Die Lohnzahlung in Schenken oder an anderen ähnlichen Orten und, falls die Verhütung von Mißbräuchen es erfordert, in Läden und Vergnügungsstätten ist zu verbieten, außer es handle sich um Personen, die dort beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A13/NOR40082014