Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1952Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens müssen
den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
die Personen bezeichnen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind,
angemessene Strafen für Übertretung festsetzen,
vorsehen, daß in allen Fällen, in denen es angezeigt ist, Aufzeichnungen in einer angemessenen Form und nach einem angemessenen Verfahren gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082016