Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Barlöhne dürfen nur in der gesetzlichen Währung ausbezahlt werden. Die Lohnzahlung mittels Schuldscheinen, Gutscheinen, Coupons oder irgendwelchen anderen Zahlungsmitteln, welche die gesetzliche Währung ersetzen sollen, ist zu verbieten.

Ziffer 2 Die zuständige Behörde kann die Lohnzahlung mittels Bankscheck, Postscheck oder Postanweisung zulassen oder vorschreiben, falls eine solche Zahlungsart üblich oder besonderer Umstände wegen notwendig oder falls sie durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch festgesetzt ist oder wenn mangels solcher Bestimmungen der beteiligte Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A3/NOR40082004