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Art. 10

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

Ziffer 2 Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

Ziffer 3 Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Gesetzesnummer

10008133

Dokumentnummer

NOR40082038