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§ 3

Fassungen
01.04.1952 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 52/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.195231.08.2002 BGBl. Nr. 52/1952 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ruhe(Versorgungs)genüsse Arbeiter der Österr. Staatsdruckerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1952BGBl. Nr. 52/1952

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht, 65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 3, Künftige Änderungen der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Durch diesen Verweis auf das Gehaltsüberleitungsgesetz wird eine
weitere Valorisierung der Pensionsbezüge sichergestellt, ohne daß
es einer ausdrücklichen Änderung bzw. Neufassung der Anlagen bedarf.
Mit dem Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten,
ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, BGBl. Nr. 340/1965, wurden die
Bestimmungen des GÜG über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse durch
die sogenannte "Pensions-Automatik" des § 41 Abs. 2 leg. cit.
ersetzt.
Diese Bestimmung besagt, wenn durch gesetzliche Vorschriften die Höhe
des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des
Dienststandes geändert werden, ändert sich auch die Höhe des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes
entsprechend.
Dieser Verweis auf das Pensionsrecht der Beamten umfaßt auch die
Anwendung des Art. IX der 38. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, der mit
1. Juli 1981 in Kraft getreten ist.
Art. IX der 38. GG-Novelle stellt eine notwendige Ergänzung zur
"Pensions-Automatik" des § 41 Abs. 2 PG 1965 dar, da diese
"Pensions-Automatik" infolge der mit der 37. GG-Novelle erfolgten
Umstellung für sich allein nicht mehr gegriffen hätte. Mit der
37. GG-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, wurden nämlich die Aktivbezüge
der Beamten der Dienstklassen I bis III - also von Beamten in einer
der angelobten Arbeiter vergleichbaren Einstufung - vom Grundsystem
her neu geregelt.
Für die Zeit danach ist § 41 Abs. 2 PG 1965 wieder uneingeschränkt
wirksam.

Gesetzesnummer

10008134

Dokumentnummer

NOR12093005

Alte Dokumentnummer

N6195214388T