Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ruhe(Versorgungs)genüsse Arbeiter der Österr. Staatsdruckerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht, 65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1947) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, Künftige Änderungen der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Durch diesen Verweis auf das Gehaltsüberleitungsgesetz wird eine
weitere Valorisierung der Pensionsbezüge sichergestellt, ohne daß
es einer ausdrücklichen Änderung bzw. Neufassung der Anlagen bedarf.
Mit dem Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten,
ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, BGBl. Nr. 340/1965, wurden die
Bestimmungen des GÜG über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse durch
die sogenannte "Pensions-Automatik" des § 41 Abs. 2 leg. cit.
ersetzt.
Diese Bestimmung besagt, wenn durch gesetzliche Vorschriften die Höhe
des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des
Dienststandes geändert werden, ändert sich auch die Höhe des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes
entsprechend.
Dieser Verweis auf das Pensionsrecht der Beamten umfaßt auch die
Anwendung des Art. IX der 38. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, der mit
1. Juli 1981 in Kraft getreten ist.
Art. IX der 38. GG-Novelle stellt eine notwendige Ergänzung zur
"Pensions-Automatik" des § 41 Abs. 2 PG 1965 dar, da diese
"Pensions-Automatik" infolge der mit der 37. GG-Novelle erfolgten
Umstellung für sich allein nicht mehr gegriffen hätte. Mit der
37. GG-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, wurden nämlich die Aktivbezüge
der Beamten der Dienstklassen I bis III - also von Beamten in einer
der angelobten Arbeiter vergleichbaren Einstufung - vom Grundsystem
her neu geregelt.
Für die Zeit danach ist § 41 Abs. 2 PG 1965 wieder uneingeschränkt
wirksam.
Dokumentnummer
NOR12093005
Alte Dokumentnummer
N6195214388T