Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ruhe(Versorgungs)genüsse Arbeiter der Österr. Staatsdruckerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht, 65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 5. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im gleichen Ausmaße wie sie den Pensionsparteien des Bundes gewährt werden. Paragraph 5, Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im gleichen Ausmaße wie sie den Pensionsparteien des Bundes gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12093007
Alte Dokumentnummer
N6195214390T