Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 11.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten untereinander.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093070
Alte Dokumentnummer
N6195336675L