Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 8.
(1)Absatz eins,Personen, die von den Bestimmungen dieses Abkommens Gebrauch machen wollen, haben ihren Antrag über das Arbeitsamt ihres Wohnsitzes bei der Zulassungsstelle ihres Staates zu stellen. Der Antrag hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muß insbesondere anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer beschäftigt werden will. Dem Antrag ist ferner ein polizeiliches Zeugnis über den Leumund des Bewerbers beizuschließen.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsstelle leitet den Antrag, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die Zulassungsstelle des anderen Staates weiter, die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet auch über Verlängerungen gemäß Artikel 3.
(3)Absatz 3,Die Zulassungsstelle des Gastlandes hat sich um die Vermittlung der Personen zu bemühen, die sich um eine Stelle als Gastarbeitnehmer bewerben. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Vermittlung von Gastarbeitnehmern unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen durch geeignet erscheinende Maßnahmen zu erleichtern.
(4)Absatz 4,Die Zulassung schließt die nach den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung von Ausländern erforderliche Genehmigung ein.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093067
Alte Dokumentnummer
N6195336672L