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Art. 1

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 38/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1.

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Verfahren einzurichten oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlohnsätze für die Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten festzusetzen.

Ziffer 2 Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, die Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen zu bestimmen, auf welche die im vorstehenden Absatze vorgesehenen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen anzuwenden sind.

Ziffer 3 Die zuständige Behörde kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008138

Dokumentnummer

NOR12093200

Alte Dokumentnummer

N6195436679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/38/A1/NOR12093200