Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1954Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
1.Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12093210
Alte Dokumentnummer
N6195436689L