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Art. 9

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 38/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9.

Ziffer eins In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35, Absätze 4 und 5, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; besagt die Erklärung, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

Ziffer 2 Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

Ziffer 3 Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 10 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008138

Dokumentnummer

NOR12093208

Alte Dokumentnummer

N6195436687L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/38/A9/NOR12093208