Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1954Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1954,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Gesetze und Verordnungen über Entschädigung der Arbeiter bei Unfällen infolge oder gelegentlich der Arbeit auf alle landwirtschaftlichen Lohnarbeiter auszudehnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082045