Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 14.06.1954 — BGBl. Nr. 233/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute14.06.1954 BGBl. Nr. 233/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1954,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.06.1954BGBl. Nr. 233/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40082051

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/233/A7/NOR40082051