Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 234/1954Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1954,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darlegung zu übermitteln, die über die Art und Weise der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens Auskunft gibt. Diese Darlegung hat zusammenfassende Angaben zu enthalten über die Tätigkeiten, die Gruppen und die ungefähre Zahl der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die Dauer des gewährten Urlaubs und gegebenenfalls über die wichtigsten anderen Maßnahmen, die hinsichtlich des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR12093239
Alte Dokumentnummer
N6195436718L