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Art. 2

Fassungen
ab 14.06.1955 — BGBl. Nr. 234/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.06.1955 BGBl. Nr. 234/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.06.1955BGBl. Nr. 234/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, über das Verfahren zu entscheiden, nach welchem der bezahlte Urlaub in der Landwirtschaft geregelt wird.

Ziffer 2 Die Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft kann im Wege von Gesamtarbeitsverträgen oder dadurch gesichert werden, daß sie besonderen Stellen übertragen wird.

Ziffer 3 Soweit das Verfahren, nach welchem der bezahlte Urlaub in der Landwirtschaft geregelt wird, es gestattet,

  1. Litera a
    sind die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, wie auch nach Ermessen der zuständigen Behörde andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen zuvor eingehend zu Rate zu ziehen,
  2. Litera b
    haben die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Regelung des bezahlten Urlaubs teilzunehmen oder müssen sie dabei zu Rate gezogen werden oder das Recht haben, angehört zu werden, und zwar in der Form und in dem Maße, wie die innerstaatliche Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008141

Dokumentnummer

NOR12093230

Alte Dokumentnummer

N6195436709L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/234/A2/NOR12093230